ZfIR 2026, 462

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtGBO §§ 18, 22Kein Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Zeitablauf nach Tod des Berechtigten einer Rückauflassungsvormerkung (hier: für Veräußerung oder Belastung zu Lebzeiten) GBO§ 18 GBO§ 22 OLG Schleswig, Beschl. v. 19.05.2026 – 2x W 68/25 (rechtskräftig; AG Schleswig)OLG SchleswigBeschl.19.5.20262x W 68/25rechtskräftigAG Schleswig

Leitsätze des Gerichts:

1. Das Grundbuchamt kann eine von ihm für notwendig erachtete, aber fehlende Berichtigungsbewilligung im Wege der Zwischenverfügung gem. § 18 GBO nicht verlangen, wenn der Berichtigungsantrag darauf gestützt ist, dass der Unrichtigkeitsnachweis geführt sei. Ist in einer solchen Situation der Unrichtigkeitsnachweis tatsächlich nicht geführt und liegt eine deshalb erforderliche Bewilligung des Betroffenen nicht vor, muss das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag sofort zurückweisen.
2. Die Berichtigung nach § 22 GBO setzt voraus, dass die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. An die Führung des Nachweises der Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Für die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags über die Rückauflassungsvormerkung genügt der Nachweis des Todes des Berechtigten nur dann, wenn sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung ergibt, dass mit dem Tod des Berechtigten der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Im Fall eines (vererblichen) Rückforderungsanspruchs bei Veräußerung (= Verpflichtungsgeschäft) zu Lebzeiten des Berechtigten muss nachgewiesen sein, dass eine solche Veräußerung zu Lebzeiten des Berechtigten nicht stattgefunden hat.
3. Dieser Nachweis kann nicht allein durch Zeitablauf geführt werden. Selbst wenn das Grundbuch keine Veränderung aufweist und auch sonst keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, kann auch lange nach dem Ableben der berechtigten Person nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Veräußerung zu Lebzeiten der berechtigten Person nicht stattgefunden hat.

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