ZfIR 2025, A 3

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BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare

Mit am 23. 9. 2025 (1 BvR 1796/23) verkündetem Urteil hat der Erste Senat des BVerfG die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.
Der Beschwerdeführer – ein Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen – hat sich mit seiner Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen die gesetzlichen Regelungen der § 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a BNotO gewandt, nach denen das Notaramt sowohl der hauptberuflichen als auch der Anwaltsnotare mit Erreichen der Altersgrenze des vollendeten 70. Lebensjahres erlischt. Unmittelbar richtet sich die Verfassungsbeschwerde vor allem gegen ein Urteil des BGH (v. 21. 8. 2023 – NotZ (Brfg) 4/22, ZfIR 2023, 486 (m. Anm. Grziwotz, S. 495), mit dem dieser eine Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung der Fortdauer des Notaramtes über diese Altersgrenze hinaus letztinstanzlich abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer rügt u. a., er werde durch die Altersgrenze in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich mittelbar gegen die Regelung der Altersgrenze wendet. Die Altersgrenze erreicht die mit ihr verfolgten legitimen Ziele wegen eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und nach den heutigen Erkenntnissen zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit nur noch zu einem geringen Grad. Sie greift unverhältnismäßig in beide Schutzrichtungen der Berufsfreiheit – die Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und die Persönlichkeitsentfaltung – ein.
Der Senat hat die vorübergehende Fortgeltung der Altersgrenze bis zum 30. 6. 2026 angeordnet. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das klageabweisende Urteil des BGH wendet, hat sie der Senat zurückgewiesen. Das angegriffene Urteil hat auf Grundlage der getroffenen Fortgeltungsanordnung Bestand. (BVerfG PM Nr. 84/2025 v. 23. 9. 2025)

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