ZfIR 2025, 476

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO § 78 Abs. 1, 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1, § 917 Abs. 1, § 920 Abs. 3100. Anwaltszwang bei Einlegung sofortiger Beschwerde gegen einen den Arrestantrag (hier gegen Bauträger) zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ZPO§ 78 ZPO§ 569 ZPO§ 917 ZPO§ 920 KG, Beschl. v. 20.08.2025 – 7 W 23/25 (rechtskräftig; LG Berlin)KGBeschl.20.8.20257 W 23/25rechtskräftigLG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Landgerichts unterliegt dem Anwaltszwang, da die Ausnahmevorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO diese Beschlüsse nicht erfasst.
2. Ein Arrestgrund i. S. d. § 917 Abs. 1 ZPO liegt nicht bereits in der drohenden Konkurrenz anderer Gläubiger und der daraus folgenden Erschwerung oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung des Arrestantragstellers.

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