ZfIR 2025, 475

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 Rechtsprechung in LeitsätzenSteuerrechtBeamtStG § 34 Abs. 1 Satz 1, 3, § 35 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 1; LBG RP 2010 § 84 Abs. 1 Nr. 1; LDG RP § 11 Abs. 1, 2, § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 898. Gewerblicher Grundstückshandel als Überschreitung der im Beamtenverhältnis genehmigten Nebentätigkeit BeamtStG§ 34 BeamtStG§ 35 BeamtStG§ 47 LBG RP 2010§ 84 LDG RP§ 11 LDG RP§ 3 LDG RP§ 8 OVG Koblenz, Urt. v. 30.06.2025 – 3 A 10419/25.OVG (LG Trier)OVG KoblenzUrt.30.6.20253 A 10419/25.OVGLG Trier

Leitsätze des Gerichts:

1. Von einem gewerblichen Grundstückshandel und nicht mehr von einer bloßen Verwaltung eigenen Vermögens als genehmigungsfreier Nebentätigkeit i. S. d. § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBG RP ist grundsätzlich auszugehen, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Verkauf mehr als drei Objekte veräußert werden.
2. Vor dem Hintergrund des Zwecks des Nebentätigkeitsrechts, dem Dienstherrn die Möglichkeit zu eröffnen, solche Tätigkeiten zu verbieten, die potenziell mit den Dienstpflichten des Beamten in Konflikt geraten können, kann ferner neben dem zeitlichen Aufwand insoweit auch bedeutsam sein, ob die (Verwaltungs-)Tätigkeit nach Art und Umfang bereits eine unternehmerische Organisation erfordert und damit ein eigengewichtiges unternehmerisches Gepräge aufweist.
3. Schließlich bedarf die Mitgliedschaft in einem Organ einer Gesellschaft auch bei einer Gesellschaft, die zum eigenen Vermögen zählt, der Genehmigung, sodass auch eine (faktische) Geschäftsführertätigkeit stets genehmigungspflichtig ist.

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