ZfIR 2025, 474

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtVVG § 23 Abs. 2, 3, § 26 Abs. 2; BGB § 306 Abs. 1, 292. Kürzung der Leistung aus Wohngebäudeversicherung im Brandschadenfall bei unterlassener Anzeige einer Gefahrerhöhung (hier: Leerstand, Eindringen Dritter) VVG§ 23 VVG§ 26 BGB§ 306 OLG Schleswig, Urt. v. 21.07.2025 – 16 U 64/24 (nicht rechtskräftig; LG Flensburg)OLG SchleswigUrt.21.7.202516 U 64/24nicht rechtskräftigLG Flensburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Bestimmung „Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt“ ist als Gefahrerhöhungstatbestand in einer Deklaration im Versicherungsschein bzw. in den Bedingungen einer Wohngebäudeversicherung im Hinblick auf die Steigerung des Brandrisikos unwirksam. Eine Erhöhung der Brandgefahr kann erst dann zu bejahen sein, wenn zu dem Leerstehen weitere Umstände hinzukommen (Anschluss an BGH, Urt. v. 13. 1. 1982 – IVa ZR 197/80, juris Rz. 7).
2. Steht ein Haus langjährig leer; sind darin erst während der Besitzzeit des Versicherungsnehmers regelmäßig Unbefugte eingedrungen; haben sie sich davon auch nicht durch den wiederholten Verschluss der Türen abhalten lassen; haben sie sich, wie sich aus verbliebenen Überresten erschließt, dort auch länger aufgehalten, befördert auch durch den Umstand, dass in dem Haus Strom vorhanden war; so liegt in einem Brandschadenfall im Hinblick auf die Nichtanzeige eines Versicherungsnehmers, dem all dies bekannt ist, mehr als ein nur mittelgradiges Verschulden vor, das eine Leistungskürzung wegen Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung um 60 % rechtfertigt.

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