ZfIR 2025, 452

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 RechtsprechungVertragsrechtBGB § 650b Abs. 1 Satz 1, 2, § 650c Abs. 3, § 650dGeltendmachung von Vergütungsnachträgen zu einem Bauvertrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes BGB§ 650b BGB§ 650c BGB§ 650d OLG Celle, Urt. v. 14.05.2025 – 14 U 238/24 (rechtskräftig; LG Hannover)OLG CelleUrt.14.5.202514 U 238/24rechtskräftigLG Hannover

Leitsätze des Gerichts:

1. § 650c Abs. 3 BGB ist – ebenso wie § 650d BGB – auf Bauverträge anwendbar, in die die VOB/B einbezogen ist. Will der Unternehmer nach § 650c Abs. 3 BGB vorgehen, müssen aber auch im VOB/B-Vertrag die Voraussetzungen des § 650b BGB gegeben sein (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 12. 3. 2024 – 9 U 3791/23, ZfIR 2025, 63).
2. Das Vorliegen eines Nachtragsangebots nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB setzt – über die Voraussetzungen der §§ 145 ff. BGB hinaus – voraus, dass der Besteller durch dieses in die Lage versetzt wird, die auf ihn im Falle einer Beauftragung zukommenden Zusatzkosten wenigstens annähernd abzuschätzen. Das Angebot muss zeitlich vor der Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB in hinreichend bestimmter Form vorliegen, da es der Unternehmer andernfalls in der Hand hätte, durch ein nachträgliches Angebot die Höhe seiner Abschlagszahlungen nach § 650c Abs. 3 BGB selbst festzulegen.
3. Leistungsänderungen, die sich nicht auf die bautechnische Leistung (den sog. Bauinhalt), sondern lediglich auf die Bauumstände, insbesondere die Bauzeit, beziehen, werden von § 650b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfasst.
4. Der gesetzlich vermutete Verfügungsgrund des § 650d BGB entfällt wegen Selbstwiderlegung, wenn der Antragssteller von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes unangemessen lange keinen Gebrauch macht. Wie lange ein Antragssteller mit dem Verfügungsantrag zuwarten darf, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
5. Die Dringlichkeitsvermutung des § 650d BGB ist auf Streitigkeiten über Anordnungen nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B und die Berechnung von Nachtragsvergütungen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sowie über auf andere Anspruchsgrundlagen als § 650c BGB gestützte Vergütungsansprüche nicht anwendbar.

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