ZfIR 2025, 444

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 RechtsprechungVertragsrechtBGB § 339 Satz 1, § 341 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 Satz 1, § 650u Abs. 1 Satz 1Kein Erlöschen einer vereinbarten und bereits verwirkten Vertragsstrafe durch anschließenden Rücktritt des Bestellers BGB§ 339 BGB§ 341 BGB§ 346 BGB§ 347 BGB§ 650u BGH, Urt. v. 22.05.2025 – VII ZR 129/24 (KG) +BGHUrt.22.5.2025VII ZR 129/24KG

Leitsatz des Gerichts:

Tritt ein Besteller aufgrund eines ihm in einem Bauträgervertrag vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts wegen nicht termingerechter Fertigstellung eines abnahmereifen Bauwerks von dem Vertrag zurück, erlischt hierdurch nicht der Anspruch auf Zahlung einer vereinbarten und bereits verwirkten Vertragsstrafe wegen des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.

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