ZfIR 2025, 433

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 AufsätzeWalter Böhringer*

Fremdsprachige Urkunden und deren Übersetzung im deutschen Grundstücksverkehr

Nach dem Eintragungssystem des deutschen Liegenschaftsrechts gibt es in der Regel keinen Erwerb, keine Veränderung und keine Aufhebung eines dinglichen Rechts ohne Eintragung in das Grundbuch. Im Grundbuchverfahren müssen die zur Eintragung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen und Tatsachen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Dies gilt auch für fremdsprachige Urkunden. Die besondere Formstrenge des Grundbuchrechts verlangt bei einem Übersetzer dessen Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form.

Inhaltsübersicht

  • I. Eintragungsgrundlagen in fremder Sprache
    • 1. Unterschied zwischen Grundbucherklärungen und Nachweisurkunden
    • 2. Grundbucherklärungen nur in deutscher Sprache
      • 2.1 Übersetzung der Grundbucherklärung unbrauchbar
      • 2.2 Ausnahme für Erklärungen in sorbischer Sprache
      • 2.3 Deutscher Text mit fremdsprachiger Unterschriftsbeglaubigung
      • 2.4 Sonstige Schriftstücke
    • 3. Übersetzung bei fremdsprachigen Nachweisurkunden zulässig
      • 3.1 Umfang der Nachweisurkunden
      • 3.2 Grundbuchamt kann eigene Sprachkenntnisse anwenden
  • II. Procedere der Übersetzung und des Übersetzers
    • 1. Grundsatz
    • 2. Bescheinigte Übersetzung
    • 3. Übersetzer keine siegelführende Person i. S. v. § 29 GBO
    • 4. Notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers
      • 4.1 Formstrenges Grundbuchverfahren
      • 4.2 Verbindung von Original mit Übersetzung
    • 5. Fazit
  • III. Erleichterungen für Urkunden aus einem EU-Land
    • 1. Grundsätzliches
    • 2. Europäisches Nachlasszeugnis
    • 3. EU-Apostillenverordnung
*
*)
Prof., Notar a. D., Heidenheim/Brenz

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