ZfIR 2024, 466

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG §§ 33, 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 83 Nr. 2, 6, § 84 Abs. 1, § 95; ZPO § 765a99. Heilung bei fehlenden Einzelausgeboten (hier: Versteigerung im Bruchteilseigentum stehender Miteigentumsanteile) ZVG§ 33 ZVG§ 63 ZVG§ 83 ZVG§ 84 ZVG§ 95 ZPO§ 765a BGH, Beschl. v. 06.06.2024 – V ZB 31/23 (LG Göttingen)BGHBeschl.6.6.2024V ZB 31/23LG Göttingen

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Rechtsbeeinträchtigung des anwesenden Schuldners durch den Zuschlag eines im Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks in der Zwangsversteigerung ohne die erforderliche Einzelausbietung sämtlicher Miteigentumsanteile entfällt gem. § 84 Abs. 1 Alt. 1 ZVG nur dann, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände sicher feststeht, dass bei Einzelausgeboten kein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre als bei der durchgeführten Gesamtausbietung; allein der Umstand, dass einzelne Miteigentumsanteile in der Regel schwerer veräußerlich sind als das Gesamtgrundstück, entbindet nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Erfordernis einer Einzelausbietung.
2. Nach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) kann ein die Einstellung oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens ablehnender Beschluss nicht mehr selbstständig, sondern nur noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss angefochten werden. Ein bereits anhängiges Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss wird mit der Zuschlagserteilung gegenstandslos.

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