ZfIR 2024, 466

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO § 765a; VerfGHG BE § 49 Abs. 1, § 5097. Unzulässigkeit einer (Landes)Verfassungsbeschwerde wegen drohender Räumung von Kellerräumen ZPO§ 765a VerfGHG BE§ 49 VerfGHG BE§ 50 VerfGH Berlin, Beschl. v. 27.05.2024 – VerfGH 106/23 (AG Berlin-Kreuzberg)VerfGH BerlinBeschl.27.5.2024VerfGH 106/23AG Berlin-Kreuzberg

Leitsätze der Redaktion:

1. Legt ein Mieter gegen die drohende Räumung von Kellerräumen (Landes)Verfassungsbeschwerde ein, muss diese den Begründungsanforderungen, die an eine Verfassungsbeschwerde gestellt werden, genügen. Anhand vom Landesverfassungsgericht bereits entwickelter verfassungsrechtlicher Maßstäbe muss aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden.
2. Von dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung ist nur dann ausnahmsweise abzusehen, wenn der Beschwerdeführer ausreichend darlegt, dass die Räumung für ihn eine konkrete, schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit mit sich bringt. Eine solche ergibt sich nicht aus der Vorlage der Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes, die in einem weiteren, die drohende Räumung von Wohnraum betreffendem Verfahren vorgelegt worden ist.
3. Zu Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität ist ein an sich statthaftes Rechtsmittel oder ein statthafter Rechtsbehelf nicht nur einzulegen, sondern müssen diese auch hinreichend begründet worden sein und alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. So ist im Fall eines Räumungsschutzantrags nach § 765a ZPO eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte durch geeignete Atteste glaubhaft zu machen.

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