ZfIR 2024, 462

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 75Einstellung der Zwangsversteigerung nach Vorlage des Zahlungsnachweises zur Befriedigung des Gläubigers durch vom Schuldner ermächtigten Dritten ZVG§ 75 AG Syke, Beschl. v. 04.04.2022 – 35 K 16/17AG SykeBeschl.4.4.202235 K 16/17

Leitsätze der Redaktion:

1. Bei einer gem. § 75 ZVG zu leistenden Zahlung kann der Schuldner Dritte ermächtigen, den oder die betreibenden Gläubiger zu befriedigen; es handelt es sich rechtlich um eine Leistung des Schuldners. Ein solcher Fall liegt augenscheinlich vor, wenn der Schuldner selbst dem Gericht den Überweisungsnachweis vorgelegt hat.
2. Betreibt der Gläubiger das Verfahren aus mehreren Rechten und lediglich der bestrangige Anspruch wird durch die Zahlung gem. § 75 ZVG abgelöst, liegt darin keine unzulässige Teilleistung; nichts anderes gilt, wenn das Verfahren (bisher) lediglich aus dem bestrangigen Recht betrieben wird.

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