ZfIR 2023, 508

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG § 9 Abs. 2; BGB §§ 876, 877, 109895. Zustimmung des dinglich Vorkaufsberechtigten zur Aufhebung des Sondereigentums insgesamt oder an veräußertem unbebautem Grundstücksteil WEG§ 9 BGB§ 876 BGB§ 877 BGB§ 1098 OLG Nürnberg, Beschl. v. 31.01.2022 – 15 W 3950/21 (nicht rechtskräftig; AG Nürnberg)OLG NürnbergBeschl.31.1.202215 W 3950/21nicht rechtskräftigAG Nürnberg

Leitsatz der Redaktion:

Soll ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums vom Wohnungs- bzw. Teileigentum gelöst werden, d. h. das Sondereigentum im Rahmen der Abveräußerung eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums aufgehoben werden, wodurch sich rechtlich der Inhalt des Belastungsgegenstands ändert, ist die Zustimmung des dinglich Vorkaufsberechtigten hierzu erforderlich, da eine Beeinträchtigung seiner Rechte nicht auszuschließen ist.

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