ZfIR 2023, 508

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtStPO §§ 111f, 111h Abs. 2 Satz 1100. Kein Vollstreckungsverbot gem. § 111h Abs. 2 StPO bei Vollziehung eines (in weiterem oder demselben Verfahren angeordneten) strafrechtlichen Vermögensarrests StPO§ 111f StPO§ 111h BGH, Beschl. v. 06.07.2023 – V ZB 57/22 (OLG Bremen)BGHBeschl.6.7.2023V ZB 57/22OLG Bremen

Leitsatz der Redaktion:

Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot findet auf die Vollziehung eines Vermögensarrestes i. S. d. § 111f StPO generell keine Anwendung; hierfür kommt es nicht darauf an, ob sich der Eintragungsantrag auf einen Vermögensarrest in demselben Verfahren bezieht, oder der Vermögensarrest in einem parallelen Ermittlungsverfahren gegen denselben Beschuldigten ergangen ist.

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