ZfIR 2023, 504

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 RechtsprechungVerfahrens- und Vollstreckungsrecht StPO §§ 111f, 111h Abs. 2 Satz 1Kein Vollstreckungsverbot gem. § 111h Abs. 2 StPO bei Vollziehung eines (in weiterem oder demselben Verfahren angeordneten) strafrechtlichen Vermögensarrests StPO§ 111f StPO§ 111h BGH, Entsch. v. 06.07.2023 – V ZB 68/22 (OLG Bremen)BGHEntsch.6.7.2023V ZB 68/22OLG Bremen

Leitsätze des Gerichts:

1. Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot findet auf die Vollziehung eines Vermögensarrestes i. S. d. § 111f StPO generell keine Anwendung.
2. Infolgedessen wird die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek aufgrund desselben – noch nicht ausgeschöpften – oder eines anderen Vermögensarrestes nicht ausgeschlossen, wenn das Grundstück eines Beschuldigten mit einer Sicherungshypothek belastet ist, die in Vollziehung eines Vermögensarrestes in das Grundbuch eingetragen worden ist.

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