ZfIR 2022, 466

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2022 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtGKG § 21 Abs. 1 Satz 1, 3, § 66 Abs. 2, 3; KV-GKG Nr. 2241; ZVG § 56 Satz 3, §§ 95 ff.99. Keine Niederschlagung der Kosten bei vom Ersteher erhobener Zuschlagsbeschwerde GKG§ 21 GKG§ 66 KV-GKGNr. 2241 ZVG§ 56 ZVG§§ 95 ff. OLG München, Beschl. v. 10.08.2022 – 11 W 755/22 (LG München I)OLG MünchenBeschl.10.8.202211 W 755/22LG München I

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine Niederschlagung der Kosten gem. § 21 GKG kommt bei einer vom Erwerber gegen einen Zuschlagsbeschluss eingelegten sofortigen Beschwerde mangels Kausalität nicht in Betracht, wenn das mit der sofortigen Beschwerde verbundene Kostenrisiko seine entscheidende Ursache in dem Entschluss des Erstehers hat, ohne nähere Prüfung oder Einschaltung eines mit den Besonderheiten des ZVG vertrauten Anwalts, den Zuschlagsbeschluss mit einem Rechtsmittel anzugreifen, dessen Erfolgsaussichten wegen der gesetzlichen Ausgestaltung des Zwangsversteigerungsverfahrens von vorneherein äußerst gering waren.
2. Selbst bei Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung i. S. v. § 21 GKG (hier: Unsicherheit über das Nutzungsrecht an einem zur versteigerten Eigentumswohnung gehörenden Stellplatz) wäre diese nicht die für den Anfall der Kosten des Beschwerdeverfahrens maßgebliche Ursache.

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