ZfIR 2021, 497

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2021 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 9a Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; BGB § 1004Kein Zahlungsanspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers bei Beeinträchtigung von Gemeinschafts- oder Sondereigentum WEG§ 9a WEG§ 14 BGB§ 1004 BGH, Urt. v. 11.06.2021 – V ZR 41/19 (LG Hamburg ZfIR 2020, 581 (m. Anm. Hofmann, S. 582))BGHUrt.11.6.2021V ZR 41/19LG HamburgZfIR 2020, 581 (m. Anm. Hofmann, S. 582)

Leitsätze des Gerichts:

1. Nach der zum 1. 12. 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist; die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums.
2. Das Recht des Wohnungseigentümers, Störungen abzuwehren, die sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums als auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen, beschränkt sich auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche; nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG kann ein einzelner Wohnungseigentümer Ausgleich in Geld verlangen.

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