ZfIR 2020, 392

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 433 Abs. 1, § 464 Abs. 1, § 469 Abs. 2 Satz 183. Verspätete Ausübung eines Vorkaufsrechts nach Umzug des Verkäufers BGB§ 433 BGB§ 464 BGB§ 469 LG Landshut, Urt. v. 03.04.2020 – 54 O 142/20LG LandshutUrt.3.4.202054 O 142/20

Leitsätze der Redaktion:

1. Unabhängig von einer bereits erfolgten Mitteilung in einem persönlichen Gespräch darüber, dass der Verkäufer eines Grundstücks umgezogen ist, besteht für ihn keine weitergehende Veranlassung, den Vorkaufsberechtigten über seinen Umzug zu informieren, nachdem er sich zeitnah zum Umzug bei den Meldebehörden umgemeldet hatte.
2. Wer eine Frist bis zum Äußersten ausreizt, muss gegebenenfalls auftretende Schwierigkeiten, zum Beispiel durch einen Umzug des Erklärungsempfängers, hinnehmen bzw. auf eigene Verantwortung beheben.

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