ZfIR 2019, 357

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBGB §§ 546, 581 Abs. 2, § 985; SchuldRAnpG § 11 Abs. 185. Eigentumsverlust des Dritten an Bauwerk auf im ehemaligen Beitrittsgebiet befindlichem Grundstück BGB§ 546 BGB§ 581 BGB§ 985 SchuldRAnpG§ 11 OLG Brandenburg, Urt. v. 02.04.2019 – 3 U 33/18 (LG Frankfurt/O.)OLG BrandenburgUrt.2.4.20193 U 33/18LG Frankfurt/O.

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Beendigung eines Nutzungsvertrags über ein zu Zeiten der DDR unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstücks führt als zwingende gesetzliche Folge zum Übergang des nach dem Recht der DDR begründeten, fortbestehenden Eigentums an der auf dem genutzten Grundstück befindlichen Baulichkeit auf den Grundstückseigentümer (§ 11 Abs. 1 SchuldRAnpG); dies gilt auch dann, wenn sich die Baulichkeiten zu diesem Zeitpunkt bereits im Eigentum Dritter befanden und auch dann, wenn sie ursprünglich bei Beginn des Nutzungsverhältnisses als Scheinbestandteile zu qualifizieren waren.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Dritte in den Nutzungsvertrag eintritt – und nicht einen neuen Nutzungsvertrag abschließt –, so dass der Beendigungstatbestand des § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG noch nicht eingetreten ist.
3. Grundsätzlich ist es auch möglich, dass die die Beteiligten des neuen Pachtvertrags bei dessen Abschluss (erneut) eine Umwandlung des Gebäudeeigentums in einen Scheinbestandteil begründen; dies bedarf einer Einigung über den Eigentumsübergang auf den Dritten.

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