ZfIR 2019, 352
Leitsätze des Gerichts:
1. Wird der Beschluss über die Pfändung eines Miterbenanteils unwirksam, weil das Pfandrecht von der Rückschlagsperre des § 88 InsO erfasst wurde, kann die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Pfändungsvermerks im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO betrieben werden.
2. Dabei ist der Nachweis des Eingangszeitpunkts eines Insolvenzantrags durch Vorlage des Eröffnungsbeschlusses, der hierzu in seinen Gründen Angaben enthält, möglich.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.