ZfIR 2019, 347

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB § 469 Abs 1, 2, § 1098 Abs 1Keine dingliche Wirkung der zwischen ursprünglichen Vertragsparteien vereinbarten Form über mitzuteilenden Vorkaufsfall BGB§ 469 BGB§ 1098 KG, Urt. v. 21.01.2019 – 22 U 67/17 (nicht rechtskräftig; LG Berlin)KGUrt.21.1.201922 U 67/17nicht rechtskräftigLG Berlin

Leitsatz des Gerichts:

Die Einhaltung einer bestimmten Form über die Mitteilung des Vorkaufsfalls (hier: beglaubigte Abschrift des Kaufvertrags) kann nicht mit dinglicher Wirkung vereinbart werden. Der vorkaufsverpflichtete Grundstückseigentümer, der nicht Partei des schuldrechtlichen Vorkaufs war, ist an die vereinbarte Form nicht gebunden, und zwar auch dann nicht, wenn im Grundbuch auf die Eintragungsbewilligung und dort auf die vertragliche Formklausel Bezug genommen wird.

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