ZfIR 2019, 342
Leitsatz des Gerichts:
Eine Einwendung gegen die Grundschuld „ergibt“ sich i. S. v. § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.
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