RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2018
Aktuell
AG München: Zur Gartenhauserrichtung
Das AG München verurteilte die Miteigentümerin einer Wohnanlage zur Entfernung des von ihr auf einer Sondernutzungsfläche errichteten Gartenhauses (AG München, Urt. v. 14. 2. 2017 – 484 C 22917/16 WEG). Klägerin und Beklagte sind jeweils Miteigentümer einer Wohnanlage in München, bei deren Errichtung in allen Gartenanteilen nach drei Seiten offene Lauben aufgestellt waren. Nach Abriss der Laube wurde von der Beklagten ein Gartenhaus errichtet, ohne dass sie dazu durch Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss der Eigentümerversammlung berechtigt war. Nach der geltenden Gemeinschaftsordnung kann jeder Wohnungseigentümer die von seinem Sondernutzungsrecht betroffenen Gegenstände verändern und verbessern unter folgendem Vorbehalt: die Rechte der anderen Wohnungseigentümer dürfen nicht beeinträchtigt werden, bauliche Veränderungen müssen behördlich genehmigt sein, die Sicherheit, die Stabilität, die Zweckbestimmung und das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage dürfen nicht beeinträchtigt werden.
(Quelle: PM AG München v. 20. 4. 2018)