ZfIR 2018, 363

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtGBO §§ 18, 19, 20; ZPO § 894 Satz 1; BGB §§ 133, 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1 Satz 186. Erfordernis der notariellen Auflassungserklärung des erwerbenden Gläubigers nach Ersetzung der Erklärung des Auflassungsschuldners durch Urteil GBO§ 18 GBO§ 19 GBO§ 20 ZPO§ 894 BGB§ 133 BGB§ 873 BGB§ 925 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.02.2018 – I-3 Wx 4/18 (AG Ratingen)OLG DüsseldorfBeschl.21.2.2018I-3 Wx 4/18AG Ratingen

Leitsätze des Gerichts:

1. Im Grundbuchverfahren auf Eigentumsumschreibung ist (wird) eine Zwischenverfügung auf Nachweis der dinglichen Einigung inhaltlich unzulässig, wenn der Adressat ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, die geforderte Auflassungserklärung beizubringen; in diesem Fall hat das Grundbuchamt über den Eintragungsantrag zu entscheiden.
2. Ist der Inhaber eines Miteigentumsanteils verurteilt, der Übertragung an den Erwerber zuzustimmen und dessen Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, so ersetzt das Urteil die abzugebende Auflassungserklärung des Schuldners gem. § 894 Satz 1 ZPO.
ZfIR 2018, 364
3. Der erwerbende Gläubiger hat dem Erfordernis des § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB dadurch Rechnung zu tragen, dass er seinerseits unter Vorlage des Urteils die Auflassung vor dem Notar erklärt und die nach § 873 BGB erforderlichen Einigung i. S. d. § 925 BGB gegenüber dem Grundbuchamt als Voraussetzung für die – hier vom Grundbuchamt im Ergebnis zu Recht verweigerte – Eigentumsumschreibung urkundlich nachweist.

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