Sollen im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung von beiden Ehegatten gehaltene auf gesonderten Grundbuchblättern (Blatt 1 und 2) gebuchte hälftige Miteigentumsanteile an zwei Eigentumswohnungen auf einen der Eheleute übertragen werden und nimmt die notarielle Urkunde bei der Auflassungserklärung lediglich hinsichtlich Blatt 1 auf eine Auflistung einzelner unter lfd. Nr. 2 bis 10 zugebuchter ideeller Grundstücksmiteigentumsanteile Bezug, denen eine von den jeweiligen Hauptgrundstücken unabhängige wirtschaftliche Bedeutung nicht zukommt (Wege, Versorgungsleitungen und Gemeinschaftsanlagen), während es insoweit an einer Bezugnahme zu Blatt 2 fehlt, so kann eine den Inhalt der notariellen Urkunde übergreifende Auslegung unter Beachtung der allgemeinen für Grundbucherklärungen geltenden Grenzen gleichwohl ergeben, dass die Beteiligten neben dem Miteigentum an der auf Blatt 2 erfassten Wohnung auch die Miteigentumsanteile an den unter den laufenden Nummern 2 bis 10 gebuchten „dienenden“ Grundstücken übertragen wollen.