ZfIR 2018, 363

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtGBO §§ 3 Abs. 1, 4, 5 Satz 1, §§ 13, 19, 20, 2885. Auslegung der Auflassung zur Übertragung von Miteigentumsanteilen an dem Hauptgrundstück dienenden Grundstücken (bspw. Garagenvorplätze, Zufahrtswege) GBO§ 3 GBO§ 13 GBO§ 19 GBO§ 20 GBO§ 28 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.03.2018 – I-3 Wx 207/17 (AG Düsseldorf)OLG DüsseldorfBeschl.23.3.2018I-3 Wx 207/17AG Düsseldorf

Leitsatz des Gerichts:

Sollen im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung von beiden Ehegatten gehaltene auf gesonderten Grundbuchblättern (Blatt 1 und 2) gebuchte hälftige Miteigentumsanteile an zwei Eigentumswohnungen auf einen der Eheleute übertragen werden und nimmt die notarielle Urkunde bei der Auflassungserklärung lediglich hinsichtlich Blatt 1 auf eine Auflistung einzelner unter lfd. Nr. 2 bis 10 zugebuchter ideeller Grundstücksmiteigentumsanteile Bezug, denen eine von den jeweiligen Hauptgrundstücken unabhängige wirtschaftliche Bedeutung nicht zukommt (Wege, Versorgungsleitungen und Gemeinschaftsanlagen), während es insoweit an einer Bezugnahme zu Blatt 2 fehlt, so kann eine den Inhalt der notariellen Urkunde übergreifende Auslegung unter Beachtung der allgemeinen für Grundbucherklärungen geltenden Grenzen gleichwohl ergeben, dass die Beteiligten neben dem Miteigentum an der auf Blatt 2 erfassten Wohnung auch die Miteigentumsanteile an den unter den laufenden Nummern 2 bis 10 gebuchten „dienenden“ Grundstücken übertragen wollen.

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