ZfIR 2017, 368

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenSteuerrechtGrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 288. Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der GrESt nach Abschluss des im Grundstücksvertrag vorgesehenen Bauerrichtungsvertrags – einheitlicher Erwerbsgegenstand GrEStG§ 8 GrEStG§ 9 AO§ 175 BFH, Urt. v. 25.01.2017 – II R 19/15 (FG Hannover) +BFHUrt.25.1.2017II R 19/15FG Hannover

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann im bebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der Bauerrichtungsvertrag geschlossen wird.
2. Der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags ist ein nachträgliches Ereignis, welches die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs dahingehend verändert, dass zu den Kosten des Grundstückserwerbs nunmehr auch die Baukosten hinzutreten.

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