ZfIR 2017, 367

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtGBO § 18 Abs. 1, §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1, §§ 71 Abs. 1, 72, 7382. Bewilligung der Löschung einer Rückauflassungsvormerkung nach Tod des Berechtigten außer bei ausdrücklich vereinbartem Ausschluss von dessen Übertragbarkeit/Vererblichkeit GBO§ 18 GBO§ 19 GBO§ 22 GBO§ 71 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.03.2017 – I-3 Wx 93/16 (AG Düsseldorf)OLG DüsseldorfBeschl.9.3.2017I-3 Wx 93/16AG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Zwischenverfügung (hier betreffend das Gesuch um Löschung einer Rückübertragungsvormerkung wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs nach Tod des Übergebers) ist inhaltlich unzulässig, wenn der Übernehmer ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt war, die vom Grundbuchamt geforderte Löschungsbewilligung (der Erben) beizubringen; das Grundbuchamt muss dann über den Löschungsantrag entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. FGPrax 2013, 14; ZEV 2016, 707).
2. Einen auf § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO gestützten Berichtigungsantrag (hier betreffend die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Rückübertragungsvormerkung) hat das Grundbuchamt bei – aus seiner Sicht – nicht erbrachtem Nachweis der Unrichtigkeit zurückzuweisen; im Wege der Zwischenverfügung eine von ihm für notwendig erachtete Berichtigungsbewilligung (hier der Erben) zu verlangen, ist dem Grundbuchamt verwehrt.
3. Ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligten den Fortbestand und die Vererblichkeit eines noch zu Lebzeiten des Übergebers entstandenen, bis zu seinem Tod von der Beteiligten aber noch nicht erfüllten Rückübertragungsanspruchs hätten ausschließen wollen („Der Anspruch des Übergebers auf Rückübertragung des hier übergebenen Grundbesitzes steht dem Berechtigten auch dann zu, wenn … der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt …“ ), so erscheinen die Voraussetzungen einer Löschung der Rückauflassungsvormerkung durch Vorlage der Sterbeurkunde des Übergebers nicht hinreichend nachgewiesen, so dass es der Vorlage einer Bewilligung der Erben gem. § 19 GBO bedarf.

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