ZfIR 2016, 368
Leitsätze der Redaktion:
1. Teilt der vom Vollstreckungsgericht bestellte Zustellungsvertreter diesem mit, dass ein an den Zwangsversteigerungsschuldner versandtes Schreiben jedenfalls nicht als unzustellbar zurückgekommen ist, liegen die Voraussetzungen des § 6 ZVG nicht vor.
2. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit des Zuschlagsbeschlusses muss zunächst die Zustellung der verfahrensrechtlichen Beschlüsse an den Schuldner erfolgen; andernfalls besteht für alle Beteiligten über Jahre hinaus die Gefahr der Zuschlagsbeschwerde und gegebenenfalls die der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses.
3. Ein bereits angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren ist gem. § 28 ZVG einstweilen einzustellen.
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