ZfIR 2015, A 5

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BGH: Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung bei Widerruf

Der BGH verhandelt am 23.6.2015 in der Sache XI ZR 154/14. In dem Verfahren nehmen die Kläger die beklagte Bank auf Rückerstattung geleisteter Zinsen sowie auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch.
Die Kläger übernahmen mit Übernahmeverträgen vom 19.3.2007 zum 1.3.2007 zwei zuvor von Dritten mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge. Außerdem unterzeichneten sie zwei Widerrufserklärungen. Die Darlehen lösten sie zum 31.12.2008 ab. Mit Schreiben vom 28.12.2011 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Übernahmeverträge gerichteten Willenserklärungen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über ein Widerrufsrecht belehrt hat, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Dezember 2011 bereits abgelaufen war, und ob – unterstellt, die Kläger seien nicht ordnungsgemäß belehrtZfIR 2015, A 6worden und die Widerrufsfrist nicht angelaufen – das Widerrufsrecht zumindest verwirkt ist.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 76/2015 vom 5.5.2015

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