ZfIR 2015, 396

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtZPO §§ 751 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 866 Abs. 1; GBO § 29; BGB § 49083. Keine Eintragung einer Zwangssicherungshypothek bei fehlender Erstreckung der Unterwerfungserklärung auf vor dem erklärten Fälligkeitstermin eintretender Fälligkeit aufgrund außerordentlicher (Darlehens)kündigung ZPO§ 751ZPO§ 794GBO§ 29BGB§ 490 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.03.2015 – I-3 Wx 41/15 (AG Wesel)OLG DüsseldorfBeschl.30.3.2015I-3 Wx 41/15AG Wesel

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erfordert die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines auf eine fällige Forderung (hier: Darlehensrückzahlungsverpflichtung) lautenden Vollstreckungstitels.
2. Verpflichtet sich der Schuldner in einer notariellen Urkunde, ein Darlehen zu einem künftigen Fälligkeitstermin („Wirkung ab 01.05.2016“) zurückzuzahlen und unterwirft er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, so verbietet sich eine über den Wortlaut hinaus gehende Auslegung der Unterwerfungserklärung im Sinne einer vorzeitigen Fälligkeit (hier: mit Blick auf den Ausspruch einer im Vertrag vorgesehenen außerordentliche Kündigung seitens des Gläubigers wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners).

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