ZfIR 2015, 391
Leitsatz des Gerichts
Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (hier: Teppichboden) durch einen anderen (hier: Parkett) ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109; ein höheres ZfIR 2015, 392einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage (insoweit Aufgabe des Senatsurt. v. 1.6.2012 – V ZR 195/11, ZfIR 2012, 641 (m. Anm. Dötsch, S. 643) = NJW 2012, 2725, Rz. 14).
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