ZfIR 2015, 388

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtGNotKG § 45 Abs. 3 Halbs. 1, § 51 Abs. 1Voller Verkehrswert als Geschäftswert bei Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung bedingten RückübereignungsanspruchsGNotKG§ 45GNotKG§ 51OLG Bamberg, Beschl. v. 07.01.2015 – 1 W 44/14 (AG Obernburg/M.)OLG BambergBeschl.7.1.20151 W 44/14AG Obernburg/M.

Leitsätze der Redaktion:

1. Vereinbaren die Parteien bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung einen bedingten Rückübereignungsanspruch, der durch den Eintrag einer Auflassungsvormerkung zu sichern ist, liegt weder ein Vorkaufs- noch ein Wiederkaufsrecht vor, bei denen das vorgemerkte Recht selbst unter einer Bedingung oder Befristung steht; vielmehr ist lediglich der hinter der Vormerkung stehende schuldrechtliche Anspruch bedingt.
2. Gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG sind andere Erwerbs- und Veräußerungsrechte als Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte grundsätzlich mit dem Verkehrswert der betroffenen Sache zu bewerten; eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG kommt daher nicht mehr in Betracht.

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