ZfIR 2014, 385

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014RechtsprechungSteuerrechtGrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1Aufhebung der Grunderwerbsteuer bei Benennung eines Ersatzkäufers durch Ersterwerber auf Verlangen des VerkäufersGrEStG§ 16BFH, Urt. v. 05.09.2013 – II R 16/12 (FG Berlin-Brandenburg) +BFHUrt.5.9.2013II R 16/12FG Berlin-Brandenburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Werden die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags und die Weiterveräußerung des Grundstücks in einer einzigen Vertragsurkunde zusammengefasst, hat der Ersterwerber die Möglichkeit, die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags zum anschließenden Erwerb des Grundstücks durch eine von ihm ausgewählte dritte Person zu nutzen.
2. Ist dem Ersterwerber das weitere Schicksal des Grundstücks gleichgültig, hindert die Benennung des Dritten als Ersatzkäufer nicht die Anwendung des § 16 GrEStG.
3. Ob die Benennung des Ersatzkäufers auf Verlangen des Verkäufers oder im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse des Ersterwerbers erfolgt ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen festzustellen.

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