ZfIR 2013, 383
Leitsatz des Gerichts:
Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Senatsurt. v. 17.12.2010 – V ZR 45/10, NJW 2011, 749).
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