ZfIR 2013, 377

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2013RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 5 Abs. 1, 2Keine Zuordnung einer nur eine Wohneinheit versorgenden Wasserleitung zum SondereigentumWEG§ 5BGH, Urt. v. 26.10.2012 – V ZR 57/12 (LG Berlin)BGHUrt.26.10.2012V ZR 57/12LG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben (Bestätigung des Senatsbeschl. v. 3.4.1968 – V ZB 14/67, BGHZ 50, 56, 60).
2. Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 8.7.2011 – V ZR 176/10, ZfIR 2011, 833 (m. Anm. Rüscher, S. 836) = NJW 2011, 2958).

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