ZfIR 2013, 371

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2013RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtGBO §§ 47, 71; GBV § 9Grenzen der Eintragung eines Klarstellungsvermerks bei Eigentumsumschreibung zu Gunsten einer GbRGBO§ 47GBO§ 71GBV§ 9OLG Naumburg, Beschl. v. 07.12.2012 – 12 Wx 31/12 (rechtskräftig)OLG NaumburgBeschl.7.12.201212 Wx 31/12rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Soll ein Vermerk der Klarstellung dienen, so setzt dies voraus, dass der Wortlaut der Eintragung ohne den Vermerk den mit dem Eintragungsantrag verfolgten Zweck nicht erreichen kann und dieser insoweit geeignet ist, bestehende Zweifel zu Umfang wie auch Inhalt des eingetragenen Rechts auszuräumen.
2. Der Verweis auf die fehlende grundbuchamtliche Prüfung der Vertretungsverhältnisse sowie des Gesellschafterbestands einer GbR trägt zur Verwirrung des Rechtsverkehrs bei, weil dadurch der Eindruck entsteht, dass das Grundbuch die Wirksamkeit der Auflassung anzweifelt, was die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken einer GbR beeinträchtigen kann.
3. Eines solchen Vermerks bedarf es im Hinblick auf die klarstellende Funktion der Abgrenzung einer bereits existenten GbR von dem Erwerbsfall einer in der Auflassungsurkunde selbst erst gegründeten BGB-Gesellschaft nicht; hier wie dort erfolgt die Identifizierung der Gesellschaft über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GBO)
4. Weist das Beschwerdegericht das Grundbuchamt an, einen Klarstellungsvermerk in Spalte 4 der ersten Abteilung des Grundbuchblattes zu löschen, so begründet dies allein keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblatts.

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