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BMF: Vorläufige Einheitswertfeststellungen und vorläufige Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags

Mit Schreiben vom 19.4.2012 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die vorläufigen Einheitswertfeststellungen und die vorläufigen Festsetzungen des Grundsteuermessbetrages bekannt gegeben. Hierbei handelt es sich um gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder.
Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags sind danach im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind, vorläufig nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO durchzuführen.
Anm. d. Red.: Den Volltext des BMF-Schreibens mit weiteren Erläuterungen zu den Einheitswertfeststellungen und Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de.

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