ZfIR 2012, A 5

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2012Aktuell

Einheitsbewertung: Vorläufigkeit von Grundsteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden

In dem o. g. Erlass vom 19.4.2012 (BMF-Schreiben vom selbigen Tage) ist geregelt, dass alle neuen Feststellungen der Einheitswerte sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrages hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind, ab sofort vorläufig ergehen. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt allerdings lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des BVerfG, welches derzeit die Einheitsbewertung prüft (Az.: 2 BvR 287/11) die Einheitswertfeststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung der Einheitswertfeststellung und einer darauf beruhenden Festsetzung des Grundsteuermessbetrages von Amts wegen vorgenommen. Ein Einspruch ist dann nicht mehr erforderlich.
Nun ist es aber so, dass in fast allen Fällen die Einheitswertbescheide und die daraus resultierenden Grundsteuermessbeträge oft schon seit Jahren bestandskräftig und deshalb nicht mehr anfechtbar sind, eine eventuelle Verfassungswidrigkeit also nicht mehr zur Aufhebung dieser Bescheide führen würde.
Immobilieneigentümer könnten daher beim Finanzamt einen Antrag auf Aufhebung des Einheitswertbescheides und des Grundsteuermessbescheides stellen. Dieser Antrag sollte mit dem Hinweis auf die anhängige o. g. Verfassungsbeschwerde begründet werden. Die Finanzbehörden werden diesen Aufhebungsantrag ablehnen, aber die Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen diese Ablehnung sollte dann mit Hinweis auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung beantragt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens fallen bei den Finanzämtern keine Kosten an, so StB Peter Heberger.
(Pressemitteilung von Haus & Grund 19.4.2012)

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