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VGH Baden-Württemberg: Privater Bootslagerplatz im Wohngebiet grundsätzlich unzulässig

Ein privater Bootslagerplatz ist als Nebenanlage in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. Ein benachbarter Grundstückseigentümer kann sich daher gegen dessen Errichtung wehren. Das ist das wesentliche Ergebnis des Urteils des 5. Senats des VGH Baden-Württemberg vom 5.4.2011 (5 S 194/10). Damit gab das Gericht der Berufung eines Nachbarn (Kläger) gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg statt und hob die den Eigentümern des Bootslagerplatzes (Beigeladene) von der Stadt Konstanz erteilte Baugenehmigung auf.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 18.4.2011)

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