ZfIR 2011, 364

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG §§ 23 Abs. 1, 46 Abs. 1Anfechtungsklage gegen alle übrigen Eigentümer bei Fehlen eingeständiger Untergemeinschaftsversammlungen mit eigenen BeschlusskompetenzenWEG§ 23WEG§ 46LG München I, Urt. v. 31.01.2011 – 1 S 15378/10 (nicht rechtskräftig; AG Landshut)LG München IUrt.31.1.20111 S 15378/10nicht rechtskräftigAG Landshut

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Berufung des Anfechtungsklägers, die nur gegen einen Teil der nach § 46 Abs. 1 WEG zu verklagenden übrigen Miteigentümer gerichtet wird, ist unzulässig.
2. Eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist kann nicht damit begründet werden, dass das Ausgangsgericht in einer zweifelhaften Rechtsfrage eine andere Meinung als das Berufungsgericht vertreten hat.
3. Ist in einer Gemeinschaftsordnung § 23 Abs. 1 WEG nicht dahingehend abgeändert, dass Untergemeinschaften in eigenen Versammlungen Beschlüsse aufgrund der eingeräumten Beschlusskompetenz fassen können, muss sich die Anfechtungsklage gegen alle übrigen Eigentümer der Gesamtgemeinschaft richten. Das gilt auch dann, wenn bei einer Mehrhausanlage in der Gemeinschaftsordnung eine grundsätzliche Kostentrennung nach Häusern vorgesehen ist und in der Gesamtversammlung nur die Eigentümer des betroffenen Hauses abgestimmt haben; ohne Bedeutung ist dabei, ob die Teilabstimmung von den Grundsätzen des so genannten Blockstimmrechts gedeckt war (Fortführung von LG München I, Urt. v. 20.12.2010 – 1 S 8346/10, ZfIR 2011, 367 (m. Anm. Rüscher – in diesem Heft).

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