ZfIR 2010, 360

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 10 Abs. 2 Satz 3, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 1, 3, 4 und 8, § 23 Abs. 1, § 43 Nr. 4, § 46Anfechtung von Negativbeschlüssen ohne Verbindung mit Verpflichtungs- oder Feststellungsantrag auf Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses zulässigWEG§ 10WEG§ 16WEG§ 21WEG§ 23WEG§ 43BGH, Urt. v. 15.01.2010 – V ZR 114/09 (LG Köln) +BGHUrt.15.1.2010V ZR 114/09LG Köln

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümer (Negativbeschluss) unterliegt auch ohne Verbindung mit einem auf die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses gerichteten Antrags der gerichtlichen Anfechtung (Abgrenzung zu Senat BGHZ 152, 46, 51 = ZfIR 2002, 907, dazu EWiR 2002, 1065 (Demharter) und BGHZ 156, 19, 22 = ZfIR 2003, 823, dazu EWiR 2003, 1213 (Schuschke)).
2. Die vorherige Befassung der Versammlung der Wohnungseigentümer mit einem auf deren Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung gerichteten Antrag ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG.
3. Für die Entscheidung über das Verlangen eines Wohnungseigentümers nach einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung oder der Anpassung einer Vereinbarung (§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG) fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz; die auf Zustimmung zu der Änderung gerichtete Leistungsklage ist deshalb ohne vorherige Befassung der Wohnungseigentümerversammlung zulässig.
4. Die Regelung in § 16 Abs. 4 WEG zur Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels im Einzelfall schließt nicht die Geltendmachung des auch denselben Einzelfall betreffenden Anspruchs auf Zustimmung zur generellen Änderung der Kostenverteilung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG aus.
5. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers, nach § 16 Abs. 4 Satz 1 WEG im Einzelfall eine abweichende Kostenverteilung durchzusetzen, besteht nicht schon dann, wenn sie dem in der Vorschrift genannten Gebrauchsmaßstab Rechnung trägt; die in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG genannten Voraussetzungen für die generelle Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels müssen ebenfalls vorliegen.

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