ZfIR 2026, 51

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBGB § 917 Abs. 1 Satz 17. Einräumung eines Notwegrechts auch bei zugunsten des herrschenden Grundstücks eingetragener Baulast BGB§ 917 BGH, Urt. v. 27.06.2025 – V ZR 143/24 (OLG Düsseldorf)BGHUrt.27.6.2025V ZR 143/24OLG Düsseldorf

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Eigentümer eines mit einer Überfahrtbaulast belasteten Grundstücks ist nicht aufgrund der Baulast nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zivilrechtlich verpflichtet, das Begehen bzw. Befahren seines Grundstücks zu dulden; fehlt dem herrschenden Grundstück der Baulast die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen ZfIR 2026, 52Weg, kann dessen Eigentümer die Einräumung eines Notwegrechts verlangen.
2. Die Entstehung eines Anwartschaftsrechts im Hinblick auf eine einzutragende Dienstbarkeit kommt – wenn überhaupt – nur für den Verkauf des herrschenden Grundstücks in Betracht, weil der Käufer mit dem Eigentumserwerb aufgrund des gleichzeitigen Übergangs des Anwartschaftsrechts gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO berechtigt sein soll, die Eintragung in das Grundbuch zu beantragen; wird das Eigentum an dem dienenden Grundstück übertragen, setzt die Bestellung einer Dienstbarkeit materiellrechtlich gem. § 873 Abs. 1 BGB die dingliche Einigung mit dem neuen Eigentümer des dienenden Grundstücks voraus; verfahrensrechtlich ist für die Eintragung der Dienstbarkeit nach § 19 GBO dessen Bewilligung erforderlich

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