ZfIR 2026, 51

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtGBO § 38; JBeitrG § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 96 Abs. 5; GVG § 120 Abs. 6, 75. Kein behördliches Ersuchen durch den Generalbundesanwalt auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des zu einer Haftstrafe Verurteilten GBO§ 38 JBeitrG§ 1 JBeitrG§ 2 GGArt. 96 GVG§ 120 BGH, Beschl. v. 16.10.2025 – V ZB 28/25 (OLG Frankfurt/M.)BGHBeschl.16.10.2025V ZB 28/25OLG Frankfurt/M.

Leitsätze:

1. Der Generalbundesanwalt ist für die Beitreibung von Verfahrenskosten nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, 2, § 1 Abs. 4 JBeitrG zuständig; dies gilt auch für Kosten aus Strafverfahren, bei denen Gerichte der Länder nach Art. 96 Abs. 5 GG Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben. (Leitsatz des Gerichts.)
2. Bei einer isolierten Vollstreckung von gerichtlichen Verfahrenskosten (hier: nach Verurteilung zu einer Haftstrafe) besteht keine Zuständigkeit des Generalbundesanwalts.
3. Damit fehlt es an der Befugnis des Generalbundesanwalts, das Grundbuchamt gem. § 38 GBO um die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Verurteilten (hier: Miteigentumsanteil) zu ersuchen.
4. Liegen die von dem Grundbuchamt zu prüfenden Voraussetzungen für ein Ersuchen nach § 38 GBO auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht vor, ist die gleichwohl vorgenommene Eintragung unwirksam mit der Folge, dass die Hypothek nicht gem. § 867 Abs. 1, 2 ZPO entsteht; das Grundbuch ist unrichtig, ein Widerspruch ist einzutragen. (Leitsätze der Redaktion.)

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