ZfIR 2026, 43

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 1 Satz 1, § 155 Abs. 1; BGB § 195, § 280 Abs. 1 Satz 1Anspruch des Schuldners auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Zwangsverwalters durch unterlassene Vermietung des Objekts ZVG§ 152 ZVG§ 154 ZVG§ 155 BGB§ 195 BGB§ 280 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.06.2025 – 19 W 57/23 (LG Karlsruhe)OLG KarlsruheBeschl.12.6.202519 W 57/23LG Karlsruhe

Leitsätze der Redaktion:

1. Hat ein Zwangsverwalter bei ex ante Betrachtung die Frage der Vermietbarkeit einer oder mehrerer Wohnungen in dem Zwangsverwaltungsobjekt unzutreffend verneint und ein Gläubigerinteresse, das grundsätzlich nicht zu berücksichtigen gewesen wäre (hier: das Interesse der Gläubigerin an einem Freihalten der Wohnung zugunsten der Zwangsversteigerung), in die Ermessensausübung einbezogen und diesem zu Unrecht Vorrang eingeräumt, ist das ermessenfehlerhaft und begründet eine Verletzung seiner Pflichten als Zwangsverwalter gegenüber dem Schuldner.
2. Die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Zwangsverwalter können vom Schuldner nur bis zur Erteilung des Zuschlags geltend gemacht werden; auf den Zeitpunkt der erst später eingetretenen Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses kommt es nicht an.
3. Die Verjährung der gegen den Zwangsverwalter gerichtete Forderungen beträgt nach den allgemeinen Regelungen der §§ 194 ff. BGB drei Jahre; der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich als spätestem Zeitpunkt nach dem Ende des Zwangsverwaltungsverfahrens, es ist von einem früheren Verjährungsbeginn auszugehen, wenn der Anspruch früher entstanden ist.

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