ZfIR 2026, 13

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 AufsätzeGerhard Schmidberger*

Nochmals zur verlängerten Zwangsverwaltung

Zugleich Besprechung von OLG Hamm, Urt. v. 16. 6. 2025 – I-5 U 76/23, ZfIR 2026, 38 – in diesem Heft

Eigentlich ist zur Zwangsverwaltung, die nach dem Zuschlagsbeschluss bis zu dessen Rechtskraft gegen den Ersteher weiterbestehen soll, schon alles gesagt und geschrieben worden. Eigentlich. Aber doch nicht alles – nämlich, wer soll die Vergütung des „verlängerten“ Zwangsverwalters tragen? Diese Lücke hat nun das OLG Hamm beleuchtet. Der nachstehende Beitrag soll ein weiteres Mal den Abwicklungszeitraum einer Zwangsverwaltung nach Erteilung des Zuschlags, gerade unter Kostenaspekten, untersuchen.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Die Entscheidung des OLG Hamm
    • 1. Sachverhalt des OLG Hamm
    • 2. Betrachtungen zu LG Dortmund zu 9 T 366/18
    • 3. Noch zum Sachverhalt
  • III. Bewertung
    • 1. Rechtliche Betrachtung OLG Hamm
    • 2. Eigene Stellungnahme
      • 2.1 Keine Analogie zu BGH (IX 172/14)
      • 2.2 Beschluss AG Heilbronn
        • 2.2.1 Zur Verfahrensdauer
        • 2.2.2 Zur Anweisung
        • 2.2.3 Entnahme aus der Masse
    • 3. Leistungsnehmer
    • 4. Vorschusspflicht
    • 5. Insolvenzrisiko
    • 6. Getrennte Verfahren
    • 7. Höhe der Rücklage
  • IV. Wer trägt nun die Kosten des „verlängerten“ Zwangsverwalters?
  • V. Lösung – Rücknahme der Zwangsverwaltung
    • 1. Rücknahme vor Zuschlagserteilung
    • 2. Rücknahme nach Zuschlagserteilung
    • 3. Ein Blick auf die Praxis
  • VI. Fazit
*
*)
Dipl.-Rechtspfleger, Heilbronn

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