RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2025
Report
Im November anhängig gewordene Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
Einkommensteuer
Notentwässerungssystem als Erhaltungsaufwand
EStG § 4 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1
Handelt es sich bei den Aufwendungen für die aufgrund zunehmender Starkregenereignisse infolge des Klimawandels notwendig gewordene Errichtung einer Notentwässerungsanlage an einem mit einem Flachdach versehenen Gebäude um nachträgliche Herstellungskosten oder um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand? – Revision des Steuerpflichtigen und des Finanzamts
BFH: IV R 11/24
Vorinstanz: FG Düsseldorf v. 24. 5. 2024 – 3 K 2044/18 F
Gewerblicher Grundstückshandel bei geschlossenen Immobilienfonds
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1
Gehören Liquidationen und Grundstücksveräußerungen geschlossener Immobilienfonds (Zielfonds) und in Zusammenhang damit auf Ebene der Zielfonds realisierte Erlöse einer vermögensverwaltenden Ober-Personengesellschaft zu zurechenbaren (Zähl-)Objekten im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze, die entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) v. 26. 3. 2004, BStBl I 2004, 434 (Rz. 14, 18) zum Vorliegen eines Gewerbebetriebs (gewerblicher Grundstückshandel) bei der Obergesellschaft führen können? Ist insbesondere die in dem BMF-Schreiben bei Beteiligungen von weniger als 10 % an dem Zielfonds genannte Wertgrenze von 250.000 € zu volatil und willkürlich? – Revision des Finanzamts
BFH: IV R 15/24
Vorinstanz: FG München v. 19. 7. 2024 – 8 K 1418/21
Ferienwohnung
EStG § 21
Vermietung einer Ferienwohnung in den zwei Streitjahren an ausschließlich wechselnde Feriengäste – hier zur Frage der Konkretisierung der Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht anhand der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung über einen längeren Zeitraum, wenn die ortsübliche Vermietungszeit in den zwei Streitjahren um mehr als 25 % unterschritten wird. – Revision des Steuerpflichtigen
BFH: IX R 23/24
Vorinstanz: FG Neustadt a. d. Weinstraße v. 22. 11. 2023 – 2 K 2137/20