ZfIR 2025, 39

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 74a Abs. 5; ZPO § 286 Abs. 110. Grundsatz der Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren der Neufestsetzung des Verkehrswerts ZVG§ 74a ZPO§ 286 LG Freiburg, Beschl. v. 20.09.2024 – 4 T 105/24 (rechtskräftig; AG Freiburg)LG FreiburgBeschl.20.9.20244 T 105/24rechtskräftigAG Freiburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Im Verfahren nach § 74a Abs. 5 ZVG ist – ebenso wie im Verfahren der Neufestsetzung des Verkehrswerts aufgrund geänderter Umstände – regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten.
2. Sieht das Vollstreckungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, hat es in der Entscheidung über die Wertfestsetzung – den Grundsätzen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO folgend – seine eigene Sachkunde darzulegen und zu begründen und dies vorab den Parteien mitzuteilen.
3. Die Sachkunde ist noch nicht allein mit der Tätigkeit als Vollstreckungsrechtspfleger belegt, gleich, wie lange diese bereits andauern mag.
4. Wird diesen Grundsätzen nicht genügt, liegen im Falle einer sofortigen Beschwerde eines Beteiligten regelmäßig die Voraussetzungen für die Aufhebung des Wertfestsetzungsbeschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Vollstreckungsgericht vor, um die Einholung des Sachverständigengutachtens nachzuholen.

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