ZfIR 2025, 39

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB §§ 631, 765, 767 Abs. 1 Satz 19. Gleiche Darlegungslastverteilung bei Rückforderung aus Vorauszahlungsbürgschaft geleisteter Zahlung wie bei Rückforderung von Werklohnvorauszahlung BGB§ 631 BGB§ 765 BGB§ 767 BGH, Urt. v. 11.07.2024 – VII ZR 127/23 (OLG Koblenz)BGHUrt.11.7.2024VII ZR 127/23OLG Koblenz

Leitsätze des Gerichts:

1. Fordert der Besteller eine Werklohnvorauszahlung zurück, nachdem der Unternehmer Leistungen erbracht hat, muss der Besteller schlüssig die Voraussetzungen eines Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung vortragen. Ausreichend ist eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Besteller Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht. Der Besteller kann sich auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Hat der Besteller nach diesen Grundsätzen ausreichend vorgetragen, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (Bestätigung von BGH, Urt. v. 11. 2. 1999 – VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365 = ZfIR 1999, 349 = juris Rz. 27 ff.; BGH, Urt. v. 24. 1. 2002 – VII ZR 196/00, BauR 2002, 938 = NZBau 2002, 329 = juris Rz. 21; BGH, Urt. v. 22. 11. 2007 – VII ZR 130/06, ZfIR 2008, 95 (m. Anm. Schwenker, S. 97) = BauR 2008, 540 = NZBau 2008, 256, Rz. 16, 19).
2. Welcher Vortrag vom Besteller im Fall der Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags ohne Detailpreisverzeichnis unter zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen verlangt werden kann, um eine Werklohnvorauszahlung zurückzufordern, richtet sich nach den Gesamtumständen, insbesondere nach dem Inhalt des Vertrags und vorvertraglicher Absprachen. Kennt der Besteller die Kalkulation des Unternehmers nicht und kann er nicht aufgrund anderer Umstände das vertragliche Preisniveau darstellen, obliegt dem Unternehmer insoweit die Darlegungslast.
3. Diese Darlegungslastverteilung gilt in einem Rechtsstreit zwischen dem Besteller und einem Bürgen, der sich verpflichtet hat, für einen Anspruch auf Rückzahlung der Werklohnvorauszahlung einzustehen, entsprechend. Der Bürge kann den Besteller nicht darauf verweisen, entsprechende Informationen beim Unternehmer einzufordern.

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