ZfIR 2025, 38

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, § 43 Abs. 2 Nr. 1, 2; BGB § 631 Abs. 1, §§ 633, 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 37. Abgrenzung werkvertraglicher von wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüchen bei Erwerb einer mangelhaften Wohnung vom Bauträger WEG§ 14 WEG§ 43 BGB § 631 BGB § 633 BGB § 634 BGB § 637 OLG Köln, Urt. v. 19.06.2024 – 11 U 73/23 (nicht rechtskräftig; LG Köln)OLG KölnUrt.19.6.202411 U 73/23nicht rechtskräftigLG Köln

Leitsätze des Gerichts:

1. Im Rahmen einer Klage auf Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten ist die Behauptung des Auftragnehmers, er habe nach Ablauf der zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist und nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nun einige Mängel ohne Zustimmung des Auftraggebers beseitigt, rechtlich nicht erheblich; erst bei der Abrechnung des Vorschusses ist zu prüfen, ob und inwieweit Nachbesserungsarbeiten des Auftragnehmers erfolgreich waren.
2. Dem Erwerber einer Eigentumswohnung steht gegen den Bauträger, dessen Verpflichtung zur Eigentumsumschreibung vertraglich durch die Zahlung des vollen Kaufpreises bedingt ist, auch für den Fall, dass nur noch ein geringfügiger Teil des Kaufpreises offensteht und Mängel vorliegen, regelmäßig kein Anspruch auf Eigentumsverschaffung aufgrund von § 242 oder § 320 Abs. 2 BGB zu, wenn er die Möglichkeit hat, mit eigenen Forderungen in den Kaufpreis übersteigender Höhe aufzurechnen und damit die Eintragungsvoraussetzungen herbeizuführen.
3. Der Erwerber kann von dem Bauträger nicht verlangen, eine – aus seiner Sicht unter Überschreitung der Miteigentumsordnung – im Zuge der Errichtung angebrachte Abluftanlage an der Außenfassade zu entfernen, wenn deren Errichtung nicht zur vertraglichen Leistung des Bauträgers ihm gegenüber zur Herstellung des Gemeinschaftseigentums und seines Sonder-ZfIR 2025, 39eigentums gehört, sondern durch den begünstigten Sondereigentümer veranlasst wurde.

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