ZfIR 2025, 37

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 990 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1 Satz 1, 22. Schadensersatzrechtliche Haftung des Untermieters für Haupt- und Untermietfläche bei von ihm nach Wegfall des Hauptmietvertrags verlorenem Besitzrecht BGB§ 280 BGB§ 286 BGB§ 990 ZPO§ 287 OLG Hamburg, Urt. v. 23.09.2024 – 4 U 31/24 (rechtskräftig; LG Hamburg)OLG HamburgUrt.23.9.20244 U 31/24rechtskräftigLG Hamburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Im Rahmen der Haftung des Untermieters gem. § 990 Abs. 2, § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB wegen verspäteter Rückgabe der Mietfläche an den Eigentümer und Hauptvermieter bezieht sich auch für den Bereich der Geschäftsraummiete der Schadensersatzanspruch auf das gesamte Mietobjekt, wenn eine von einem Untermieter genutzte Teilfläche nicht zur Vermietung zur Verfügung stand und eine Vermietung der restlichen Flächen ohne die vom Untermieter genutzten Teilflächen nicht möglich war (Anschluss an BGH, Urt. v. 31. 1. 2001 – XII ZR 221/98, NJOZ 2001, 282, 286 unter dd).
2. Bei der Entscheidung, ob eine isolierte Vermietung der vom Untermieter nicht genutzten Teilflächen des Mietobjekts nicht möglich war, geht es um die Höhe des entstandenen Schadens, so dass das Gericht gem. § 287 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden hat.
3. Für den Schadensersatzanspruch des Eigentümers und Hauptvermieters gegen den Untermieter wegen Vorenthaltung kann zur Schadensermittlung auf den ortsüblichen Mietzins zurückgegriffen werden (Anschluss an BGH, Urt. v. 31. 1. 2001 – XII ZR 221/98, NJOZ 2001, 282, 286 unter ee). Der ortsübliche Mietzins beinhaltet dabei in dem Umfang, in dem verbrauchsunabhängige Nebenkosten ortsüblich als Teil des Mietzinses mit vereinbart werden, auch diese Nebenkosten. Verbrauchsabhängige Nebenkosten sind nur zu berücksichtigen, wenn der Vermieter sie konkret darlegt. Vor Ablauf einer angemessenen Frist, die regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums endet, ist der Untermieter aber zur Leistung von Schadensersatz einschließlich der Vorauszahlungen für verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Kosten verpflichtet und hat dann nach Abrechnungsreife ggf. einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gegen den Eigentümer und Hauptvermieter.

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