ZfIR 2025, 30

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 28 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1Beschlusskompetenz und Wirksamkeit eines Zweitbeschlusses über Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans auch bei Eigentümerwechsel WEG§ 28 WEG§ 23 BGH, Urt. v. 20.09.2024 – V ZR 235/23 (LG Bamberg) +BGHUrt.20.9.2024V ZR 235/23LG Bamberg

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine im Wohnungseigentumsgesetz oder in einer Vereinbarung vorgesehene Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer umfasst sowohl die erste Beschlussfassung als auch erneute Beschlussfassungen über die bereits geregelte Angelegenheit; infolgedessen betrifft die Frage, ob die Wohnungseigentümer einmal oder mehrfach über dieselbe Angelegenheit entscheiden dürfen, nicht die Beschlusskompetenz, sondern die ordnungsmäßige Verwaltung.
2. Die Wohnungseigentümer können nach dem seit dem 1. 12. 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs einen Zweitbeschluss über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans fassen; die hierfür erforderliche Beschlusskompetenz folgt aus § 28 Abs. 1 WEG.
3. Ein zwischenzeitlicher Eigentumswechsel lässt die Kompetenz der Wohnungseigentümer für einen Zweitbeschluss über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans nicht entfallen (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 9. 3. 2012 – V ZR 147/11, ZfIR 2012, 365 (m. Anm. Elzer, S. 367) = NJW 2012, 2796).
4. Ein Zweitbeschluss über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans wird regelmäßig nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit des Erstbeschlusses bestehen und schutzwürdige Belange einzelner Wohnungseigentümer hinreichend berücksichtigt werden.

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